• Gesundheitsrecht: Urteile zu Zuwendungen und Zugaben

    Einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 6. September 2021 zufolge ist die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie an Augenoptiker unzulässig. Im Rahmen eines Partnerprogramms hatte Brillenglashersteller Essilor Augenoptikern ein iPad in Aussicht gestellt, wenn sie im ersten Quartal 2021 einen um 3.000 Euro höheren Umsatz mit Essilor-Produkten erreichen würden als im Vorjahr. Das iPad war mit Apps vorkonfiguriert, die im Zusammenhang mit Essilorprodukten stehen, was die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot wertete.

    Einem beim LG Freiburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch nicht stattgegeben: Bei dem iPad handele es sich um eine zulässige Verkaufshilfe und nicht um ein Werbegeschenk, so die Begründung des LG. Dieses Urteil hob das OLG Karlsruhe auf und gab dem Antrag der Wettbewerbszentrale statt: Die Gewährung des iPads als Sachleistung beinhalte die Gefahr, dass die Produkte von Essilor bei einer Vorauswahl bevorzugt angeboten würden. Dies verhindere eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung.

    Nach einer Entscheidung des SG Berlin (Urteil vom 10. August 2021) ist es Krankenkassen untersagt, mit Rabattgutscheinen um neue Mitglieder zu werben. Die beklagte Krankenkasse hatte neuen Mitgliedern Vergünstigungen z.B. für Einrichtungshäuser, Friseurbesuche oder Freizeitaktivitäten in Aussicht gestellt, wogegen der Verband der Ersatzkassen geklagt hatte.

    Die Richter gaben dem Antrag auf Unterlassung statt, da sich die Kassen in erster Linie um die Gesundheit der Versicherten zu kümmern hätten und sich vor diesem Hintergrund bei der Werbung nur solcher Mittel bedienen dürften, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen. Ein direkter Gesundheitsbezug der angegriffenen Werbung liege jedoch nicht vor.